Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2008Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Rat ist von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten einzuberufen. Zu den Sitzungen des Rates ist ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei als Beobachter einzuladen.
(2)Absatz 2,Begehren zwei Mitglieder des Rates dessen Einberufung unter Angabe einer Tagesordnung, so hat die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten eine Sitzung anzuberaumen, die innerhalb von drei Wochen stattzufinden hat.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR40096130